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Impfberechtigung im Musikverein, aber wer genau?

"Alle Hauptberufliche, Nebenberufliche sowie Ehrenamtliche offenen Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg in Impfzentren und Arztpraxen impfberechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu zählen insbesondere auch in den Musikvereinen Kinder- und Jugend-Instrumentallehrkräfte, ehrenamtliche Jugendleiter:innen/Jugendwarte, JULEICA-Innhaber:innen sowie alle Dirigentinnen und Dirigenten, Vizedirigentinnen und Vizedirigenten."

(Quelle: Infomail vom 30.05.2021 Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.)

 

Die Musikvereine können die Bescheinigungen zum Nachweis der Impfberechtigung selbst ausstellen!

Der BDB und somit alle BDB-Mitgliedsvereine sind anerkannte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Jugendbildungsgesetzt. Somit dürfen alle BDB-Musikvereine die entsprechenden Bescheinigungen/Vordrucke ausstellen.

Bitte kreuzen Sie an den entsprechenden Stellen „Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“ an.

 

  

(Quelle: Infomail vom 30.05.2021 Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.)